Art. 79 ATSG
Strafbestimmungen
1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht finden Anwendung.
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
3 Der Versicherungsträger kann in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) im Strafverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (Verfahren VT.[...])2 ZitierungenBES.2022.133· 15.07.2022 · 2 Zitierungen
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Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren1 ZitierungenBES.2023.27· 17.07.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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