Art. 79 ATSG

Strafbestimmungen

1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht finden Anwendung.
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
3 Der Versicherungsträger kann in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) im Strafverfahren
    · 22.01.2026 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.04.2021 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichtanhandnahme (Verfahren VT.[...])
    BES.2022.133
    · 15.07.2022 · 2 Zitierungen
  • Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren
    BES.2023.27
    · 17.07.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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