Sachverhalt

Am 21. Mai 2015 erstattete das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Strafanzeige gegen [A.] wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), eventualiter wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2017 ein. Gegen diesen Entscheid erhob das SECO Beschwerde, woraufhin das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 11. Juli 2017 die Einstellung aufhob und die Staatsanwaltschaft anwies, das Verfahren fortzuführen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren erneut ein (Verfügung vom 15. Juli 2019), diesmal mit der Begründung, die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung seien nicht erfüllt und die Widerhandlung gegen das AVIG sei verjährt. Das SECO erhob erneut Beschwerde gegen diese zweite Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat jedoch mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 mangels Legitimation nicht auf die Beschwerde ein. Gegen diesen Beschluss erhob das SECO Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, die Parteistellung im Beschwerdeverfahren zuzusprechen und das Kantonsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation des SECO nach Art. 81 Abs. 1 BGG. Es stellte fest, dass das SECO zwar am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hatte und seine Rüge der fehlenden Legitimation formeller Natur sei, mithin zulässig. Die Beschwerde in Strafsachen sei daher grundsätzlich zu prüfen.

Sodann befasste sich das Gericht mit der Frage, ob das SECO als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen sei und damit die Rechte einer Privatklägerschaft geltend machen könne. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Staat nur dann als geschädigt gelte, wenn er durch die Straftat nicht nur in öffentlichen Interessen, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden sei. Verwaltungsträger wie das SECO, die hoheitlich tätig seien, könnten nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz und Verwaltung sie zuständig seien. Das SECO handle hier hoheitlich, da es für die Arbeitsmarktpolitik und den Vollzug des AVIG zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft nehme die öffentlichen Interessen im Strafverfahren wahr. Eine Parteistellung des SECO als Privatklägerschaft sei daher abzulehnen.

Das SECO machte geltend, dass ihm durch Art. 79 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 148a StGB eine spezielle Parteistellung eingeräumt worden sei. Das Bundesgericht wies dies zurück: Zum einen sei Art. 148a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten und daher auf die vorliegenden Taten (2009–2012) nicht anwendbar. Zum anderen betreffe Art.…