Art. 4bis BankG
1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.
2 Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung.
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Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Meldepflicht der Bank bei Grossrisiken (Klumpenrisiko)2 Zitierungen
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2Bedeutung des "Klumpenrisikos" (E. 3b).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen
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0 Zitierungen03.08.2009 · 0 Zitierungen
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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