Art. 12 BPG
Kündigungsfristen
1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufhebung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wegen Willensmangels6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses44 Zitierungen
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses30 Zitierungen
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18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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