Art. 72 BPR
Zustandekommen
1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.
2 Ungültig sind:
- a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
- b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
- c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.
3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative1 Zitierungen
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2Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen31.05.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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