Sachverhalt
Am 28. Februar 2016 fand die eidgenössische Volksabstimmung zur Volksinitiative 'Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe' statt. Der Bundesrat stellte mit Erwahrungsbeschluss vom 19. April 2016 fest, dass die Initiative vom Volk mit 50,8 % der Stimmen verworfen, von den Ständen aber angenommen worden sei, womit die Vorlage abgelehnt war.
Mit zwei Urteilen vom 10. April 2019 (BGE 145 I 207 und Urteil 1C_315/2018) hob das Bundesgericht die Abstimmung wegen Verletzung der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) auf, da die Stimmbevölkerung von den Behörden mangelhaft über die Zahl der betroffenen Ehepaare informiert worden war. Der Bundesrat hob daraufhin mit Beschluss vom 21. Juni 2019 den Erwahrungsbeschluss insoweit auf. In der Folge legte er am 14. August 2019 eine Zusatzbotschaft zum Geschäft 18.034 vor; Ständerat und Nationalrat wiesen dieses Geschäft im September bzw. Dezember 2019 an den Bundesrat zurück.
Das Initiativkomitee zog die Volksinitiative am 4. Februar 2020 zurück. Die Bundeskanzlei publizierte die Rückzugserklärung am 18. Februar 2020 im Bundesblatt (Mitteilung vom 11. Februar 2020) und verzichtete auf die Volksabstimmung.
Der Regierungsrat des Kantons Bern trat am 26. Februar 2020 auf die Beschwerde des Vereins 'Human Life International - Schweiz' und weiterer Personen (Eilinger, Schmid, Zwicky) nicht ein, da die Anträge über seine Zuständigkeit hinausgingen. Dagegen erhoben der Verein und die Privatpersonen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_129/2020). John Graf focht die Verfügung der Bundeskanzlei vom 11. Februar 2020 an (Verfahren 1C_105/2020). Beide Verfahren wurden vereinigt.
Die Beschwerdeführer machten geltend, eine aufgehobene Abstimmung müsse zwingend wiederholt werden, das Rückzugsrecht sei verwirkt und ein Rückzug widerspreche Treu und Glauben sowie Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 BV.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit: Das Gesetz über die politischen Rechte (BPR) sieht gegen den Rückzug einer Volksinitiative weder eine Stimmrechtsbeschwerde (Art. 77 BPR) noch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit (Art. 80 BPR) vor. Gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in Verbindung mit Art. 34 BV und Art. 189 Abs. 1 lit. f BV ist jedoch nachträglicher Rechtsschutz zu gewähren. Die Beschwerde wird analog Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR direkt an das Bundesgericht zugelassen, da eine Kantonsregierung für den Rückzug eidgenössischer Initiativen nicht zuständig wäre und eine Gabelung des Rechtswegs zu vermeiden ist.
Zur Legitimation: Stimmrechtsbeschwerden stehen gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG jeder stimmberechtigten Person zu. Die natürlichen Personen sind legitimiert. Der Verein Human Life International - Schweiz ist weder politische Partei noch politische Vereinigung im engeren Sinne; die weitergehende Praxis (BGE 130 I 290) wurde aufgegeben. Auf dessen Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zur Auslegung von Art. 73 BPR: Der Rückzug ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BPR zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Aufhebung der Abstimmung durch das Bundesgericht hat den Bundesbeschluss über die Initiative nicht berührt, weshalb der Bundesrat eine neue Abstimmung festzusetzen hatte und dem Initiativkomitee damit das Rückzugsrecht wieder offenstand. Der Wortlaut ist nicht eindeutig; die systematische Stellung von Art. 73 BPR ist nicht aussagekräftig. Auch Sinn und Zweck sprechen nicht gegen die Wiedergewährung: Der Anspruch auf unverfälschte Willensbildung (Art. 34 Abs. 2 BV) ist mit der Aufhebung der Abstimmung bereits…