Art. 173 BStP
Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
1 Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt:
- a. Artikel 321bis StGB ;
- b. Artikel 139 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs ;
- c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
- d. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ;
- e. Artikel 3c Abs. 4 BetmG ;
- f. …
2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung des Amtsgeheimnisses. 1. Dem Amtsgeheimnis unterstehende Informationen stellen auch dann Amtsgeheimnisse dar, wenn sie materiell teilweise unrichtig sind und/oder nur Mutmassungen enthalten (E0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verfahrenskosten, Entschädigung3 Zitierungen
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2 Zitierungen30.01.2008 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen08.09.2009 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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