Sachverhalt
Der Fall betrifft die Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Bundesbeamte, insbesondere Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate Schwob. Im Jahr 1988 hat Jacques-André Kaeslin, ein Beamter der Zentralstelle der Bundesanwaltschaft, vertrauliche Berichte über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin gegen die Brüder Magharian erstellt, die in Drogengeschäften und Geldwäsche verwickelt waren. Die Berichte enthielten sensible Informationen über Personen und Gesellschaften, insbesondere die Shakarchi Trading AG, deren Vizepräsident des Verwaltungsrates Hans W. Kopp, der Ehemann von Elisabeth Kopp, war.
Renate Schwob, eine Beamtin des Bundesamtes für Justiz, erhielt diese Berichte von Jacques-André Kaeslin und leitete sie an Katharina Schoop, die persönliche Mitarbeiterin von Elisabeth Kopp, weiter. Katharina Schoop informierte Hans W. Kopp anschließend über den Inhalt der Berichte, was zu seinem Rücktritt als Vizepräsident des Verwaltungsrates der Shakarchi Trading AG führte.
Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, um festzustellen, ob die Beamten das Amtsgeheimnis verletzt hatten, indem sie vertrauliche Informationen preisgegeben hatten. Das Bundesstrafgericht wurde mit dem Fall befasst und fällte am 23. Februar 1990 ein Urteil.
Erwägungen
Das Urteil des Bundesstrafgerichts befand, dass die in den Berichten von Jacques-André Kaeslin enthaltenen Informationen Amtsgeheimnisse im Sinne von Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) waren. Das Gericht befand auch, dass Katharina Schoop und Elisabeth Kopp das Amtsgeheimnis verletzt hatten, indem sie diese Informationen an Hans W. Kopp preisgegeben hatten.
Das Gericht befand jedoch, dass Renate Schwob das Amtsgeheimnis nicht verletzt hatte, da sie die Informationen an Katharina Schoop weitergeleitet hatte, um sie für ihre Arbeit zu verwenden. Das Gericht befand auch, dass Katharina Schoop aus…