Art. 279 BStP

Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Bst. b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
  1. a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3 Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit
    · 28.03.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verhältnis zu Art. 268 BStP, Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht; Befugnis der Bundesanwaltschaft zur Anrufung der Anklagekammer
    · 21.06.1965 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.09.2009 · 14 Zitierungen
  • 15.02.2007 · 8 Zitierungen
  • 21.08.2006 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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