Sachverhalt

Zobrist, wohnhaft in Dietikon (Kanton Zürich), reiste am 17. Januar 1963 mit seinem VW-Bus nach Deutschland. Dort liess er den schadhaft gewordenen Motor durch denjenigen eines Abbruchwagens gleichen Typs ersetzen. Bei der Rückreise über das Zollamt Bargen (Kanton Schaffhausen) in die Schweiz meldete er den in Deutschland erworbenen und in seinem Wagen eingebauten Motor nicht zur Zollbehandlung an. Daraufhin büsste ihn die Eidgenössische Oberzolldirektion wegen Hinterziehung der Einfuhrabgaben an Zoll und Warenumsatzsteuer. Als die Betreibung zu einem Verlustschein führte, beantragte die Direktion des Zollkreises II beim Bezirksgericht Zürich, den nichteinbringlichen Bussenbetrag von Fr. 312.-- in 31 Tage Haft umzuwandeln.

Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich und das Zürcher Obergericht lehnten die Behandlung des Falles ab, da die Gerichte des Kantons Schaffhausen, wo die Übertretung begangen wurde, zuständig seien. Die Bundesanwaltschaft erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Anklagekammer des Bundesgerichts entschied, dass Art. 264 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) als Sonderbestimmung Vorrang vor Art. 268 BStP hat und für alle Streitigkeiten in Strafsachen eidgenössischen Rechts gilt, die sich auf den interkantonalen Gerichtsstand beziehen. Daher ist ein Rechtsmittel wegen Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften ausgeschlossen, solange die Anklagekammer angerufen werden kann.

Weiter führte die Anklagekammer aus, dass für Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze wie dem Zollgesetz (ZG) und dem Warenumsatzsteuerbeschluss (WUStB) die Sonderregelung in Art. 96…