Erwägungen
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob Anklage gegen X. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Das Bundesstrafgericht trat jedoch auf die Anklage nicht ein, da es die Bundesgerichtsbarkeit nicht als gegeben erachtete. Daraufhin erhob die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid beim Kassationshof des Bundesgerichts.
Erwägungen
1. Das Bundesstrafgericht ist das erstinstanzliche Strafgericht des Bundes und seine Strafkammer beurteilt Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis StGB der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen. Die Entscheide der Strafkammer können mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts angefochten werden.
2. Gemäß Art. 340bis StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die strafbaren Handlungen nach Art. 260ter StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne dieser Bestimmung ausgehen. Die Bundesgerichtsbarkeit ist zwingend, wobei die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone gehalten sind, sich über die Zuständigkeit zu verständigen. Eine nachträgliche Änderung der einmal…