Art. 51a BVG

Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung

1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
  1. a. Festlegung des Finanzierungssystems;
  2. b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
  3. c. Erlass und Änderung von Reglementen;
  4. d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
  5. e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
  6. f. Festlegung der Organisation;
  7. g. Ausgestaltung des Rechnungswesens;
  8. h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
  9. i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
  10. j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
  11. k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
  12. l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
  13. m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
  14. n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
  15. o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
  16. p. bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
5 Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
6 Vorbehalten bleibt Artikel 50 Abs. 2 zweiter Satz.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonal…
    · 18.07.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verantwortlichkeit des Stiftungsrats
    · 18.12.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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