Sachverhalt

Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist eine öffentliche Institution, die die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter des Kantons Aargau verwaltet. Sie ist Eigentümerin mehrerer Anlageimmobilien und möchte in diesen Immobilien Renovierungsarbeiten durchführen. Die X. AG, ein Bauunternehmen, hat Informationen über das Vergabeverfahren für diese Arbeiten angefordert. Die APK hat geantwortet, dass die in Frage stehenden Arbeiten keine öffentliche Ausschreibung erfordern.

Die X. AG hat daraufhin eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eingereicht, das entschieden hat, dass die APK dem kantonalen öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegt und die Vergabe der Renovierungsarbeiten gemäß diesem Recht durchgeführt werden muss. Die APK hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Aargauische Pensionskasse dem kantonalen öffentlichen Beschaffungsrecht bei der Vergabe von Instandhaltungsarbeiten in ihren Anlageimmobilien unterliegt. Es hat festgestellt, dass das kantonale Recht einen weiteren subjektiven Anwendungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts vorsehen kann als das internationale, bundesrechtliche und interkantonale Recht.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Aargauische Pensionskasse eine dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegende Einheit im Sinne des internationalen Rechts ist. Es hat festgestellt, dass die Aargauische Pensionskasse die Voraussetzungen nicht erfüllt, um als eine dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegende Einheit im Sinne des internationalen Rechts betrachtet zu werden.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die…