Art. 53f BVG

Gesetzliches Kündigungsrecht

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.
2 Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen.
3 Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.
4 Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Abs. 1 gelten:
  1. a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren;
  2. b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt;
  3. c. andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen;
  4. d. der Wegfall der vollen Rückdeckung.
5 Änderungen nach Abs. 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung
    · 21.06.2018 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags
    · 05.05.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung; Gleichbehandlungsgebot
    · 13.12.2018 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausserordentliche Kündigung des Anschlussvertrags i.S.v. Art. 53f BVG. Ungültigerklärung von wesentlichen Vertragsänderungen. (BGE 9C_707/2023)
    BV.2021.00072
    · 03.10.2023 · 0 Zitierungen
  • Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge; anwendbares Reglement
    · 27.04.2020 · 0 Zitierungen
  • Ausfinanzierung durch Arbeitgeber bei Unterdeckung einer Rentnerkasse (Bundesgerichtsurteil 9C_244/2021 vom 09.11.2023)
    · 23.04.2020 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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