Sachverhalt
Die Pensionskasse B. (seit dem 1. Januar 2011 in Liquidation) wandelte sich am 1. Januar 2006 von einer Sammeleinrichtung in eine Sammelstiftung um. Sie schloss dann einen neuen Anschlussvertrag mit der Gesellschaft A. AG, die ihr seit 1964 angeschlossen war. Im Jahr 2010 verließ der letzte aktive Versicherte den Vorsorgeplan A. AG, der seitdem eine Rentnerversicherung ist. Der Liquidator von B. forderte dann von A. AG Beiträge für die Verwaltungskosten in Bezug auf die Rentner sowie den Ausgleich des technischen Unterdeckungsbetrags des Vorsorgeplans A. AG. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat den Antrag teilweise gutgeheißen. Es hat A. AG verurteilt, die Beiträge für die Verwaltungskosten in Bezug auf die Rentner für den Zeitraum 2011 bis 2014 sowie eine Entschädigung für den Vertragsbruch (Umgehung der Sanierungsbeiträge) zu zahlen. A. AG und B. haben beide gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
1. Zu den Beiträgen für die Verwaltungskosten in Bezug auf die Rentner: Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass A. AG die Verwaltungskostenbeiträge gemäß Modul VK 2011 zahlen muss, insgesamt CHF 118'500.- zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit dem 29. Dezember 2014. Das Modul VK 2011 sah einen halbjährlichen Beitrag von CHF 1'500.- pro aktiver Person und Rentner sowie einen pauschalen halbjährlichen Betrag von CHF 7'500.- pro Vorsorgeplan vor. A. AG hat diese Moduländerung stillschweigend akzeptiert. 2. Zur Verpflichtung, das…