Art. 9 EnV
Windkraftanlagen von nationalem Interesse
1 Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) stehen. Diese Anordnung ist gegeben, wenn:
- a. die Anlagen innerhalb des gleichen, im kantonalen Richtplan festgelegten Windenergiegebiets liegen; oder b. für die Anlagen ein gemeinsamer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wird.
2 Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen.
3 Bestehende Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh pro Jahr erreichen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 RPG)5 Zitierungen
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2Windpark Sainte-Croix; Begriff des nationalen Interesses; Lärmschutz1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2023.93 ZitierungenVG.2023.9· 06.12.2022 · 3 Zitierungen
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Projekt Windkraft Grenchen2 ZitierungenVWBES.2017.280· 17.09.2018 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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