Art. 10 HMG

Zulassungsvoraussetzungen

1 Wer um die Zulassung ersucht, muss:
  1. a. bei Arzneimitteln mit Indikationsangabe oder bei Verfahren belegen, dass sie qualitativ hochstehend, sicher und wirksam sind; abis. bei Komplementärarzneimitteln ohne Indikationsangabe jederzeit anhand einer Dokumentation: 1. nachweisen können, dass sie qualitativ hochstehend sind, und 2. glaubhaft machen können, dass vom betreffenden Arzneimittel keine Gefahr für die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten ausgeht;
  2. b. über eine Herstellungs-, Einfuhr- oder Grosshandelsbewilligung der zuständigen Behörde verfügen;
  3. c. Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz begründet haben.
2 Das Institut überprüft die Zulassungsvoraussetzungen. Es kann dazu produktespezifische Inspektionen durchführen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderung der Fachinformation für Spedifen®
    · 18.01.2010 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Champix)
    · 11.07.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung; nach ärztlicher Verschreibung hergestellte Arzneimittel (sog
    · 10.05.2006 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zweitanmeldung von Generika
    · 09.01.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.08.2003 · 13 Zitierungen
  • Widerruf der Zulassung (Arzneimittel Y._______)
    · 22.12.2006 · 7 Zitierungen
  • 10.05.2006 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.