Art. 53 IVG

Grundsatz

1 Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ) durchgeführt.
2 Der Bundesrat kann dem BSV Aufgaben der Durchführung übertragen in den Bereichen:
  1. a. Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater; abis. … b. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68;
  2. c. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter;
  3. d. Pilotversuche nach Artikel 68quater; und e. Förderung der Invalidenhilfenach den Artikeln 74 und 75.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV in Verbindung mit Art. 89 IVV: Keine Beschwerdeberechtigung der Ausgleichskassen
    · 27.07.2001 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Erw. 4c).
    · 16.05.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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