Art. 21 JStG
Strafbefreiung
1 Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn:
- a. die Bestrafung das Ziel einer früher angeordneten oder im laufenden Verfahren anzuordnenden Schutzmassnahme gefährden würde;
- b. die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind;
- c. der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn: 1. als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt, 2. die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist, und 3. der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;
- d. der Jugendliche durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre;
- e. der Jugendliche wegen seiner Tat von den Eltern, andern erziehungsberechtigten Personen oder Dritten schon genug bestraft worden ist; oder f. seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
2 Von einer Bestrafung kann ferner abgesehen werden, wenn der ausländische Staat, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen der Tat des Jugendlichen bereits ein Verfahren eingeleitet oder sich bereit erklärt hat, ein solches einzuleiten.
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Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung4 Zitierungen
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2Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2…0 Zitierungen
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3Auslieferung; Verfolgung eines mutmasslichen Helfers der extremistischen Organisation DHKP-C durch die Türkei0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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sexuelle Handlungen mit einem Kind1 ZitierungenSTBEJ.2020.1· 11.01.2021 · 1 Zitierungen
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Nichtanhandnahmeverfügung1 ZitierungenBES.2016.167· 27.03.2017 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen06.09.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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