Art. 48 JStG

Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und des Freiheitsentzuges

Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung (Art. 15) und des Freiheitsentzugs (Art. 27).

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2…
    · 07.08.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2014.112
    WPR.2014.112
    · 27.06.2014 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2014.84
    WPR.2014.84
    · 06.05.2014 · 1 Zitierungen
  • Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 2006
    · 07.08.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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