Art. 8 KEV
Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle
1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen.
2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals.
3 Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr.
4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Bst. c sind die Störfälle nach Abs. 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Abs. 3 nach den in Artikel 123 Abs. 2 StSV bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Abs. 2 StSV eingehalten werden können.
4bis Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Bst. c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Abs. 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10 ‑3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10 ‑4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung:
- a. bei einer Ereignishäufigkeit von 10 -3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt;
- b. bei einer Ereignishäufigkeit von 10 -4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.
5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Bst. d können dabei berücksichtigt werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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