Art. 3 KLV

Fahrpläne für Unternehmen

1 Fahrpläne für Unternehmen gemäss Artikel 5 KlG müssen mindestens enthalten:
  1. a. eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen;
  2. b. eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
  3. c. eine Analyse, die zeigt, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen vermindert oder Negativemissionstechnologien (NET) angewendet werden können;
  4. d. die gestützt auf die Analyse nach Bst. c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
  5. e. einen Absenkpfad für die direkten und die indirekten Emissionen; der Absenkpfad muss soweit technisch möglich linear sein, sich an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren und Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 beinhalten;
  6. f. einen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nach Bst. d nicht vermindert werden können, im In- und Ausland bis spätestens 2050 ausgeglichen werden.
2 Für Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse von Unternehmen der Finanzbranche gelten die Mindestanforderungen an den Transitionsplan nach Artikel 3 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 23. November 2022 über die Berichterstattung über Klimabelange.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Dies trifft (vorderhand) auch auf die ärztlich delegierte Psychotherapie zu
    · 24.09.1999 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 35 Abs. 2 lit. e und Art. 38 KVG: Nichtanerkennung freiberuflicher nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer
    · 14.06.1999 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mangels einer Gleichwertigkeit der privaten ausländischen Versicherung mit den Leistungen nach dem KVG und mangels einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter das KVG sind die Voraussetzungen einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt.
    KV.2016.00081
    · 10.04.2017 · 0 Zitierungen
  • · 31.08.2012 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.