Art. 66 KVG
Bundesbeitrag
1 Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien im Sinne der Artikel 65 und 65a.
2 Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
3 Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Bst. a fest.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 65 KVG: Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 128 Zitierungen
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2Abstrakte Kontrolle von § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültig gewesenen Fassung; Einkommensgrenze für Prämienverbilligung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen05.04.2022 · 2 Zitierungen
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SVGer trotz BGE 138 V 377 unzuständig für Beschwerde eines Altersheims gegen eine Gemeinde betreffend Übernahme ungedeckter Pflegekosten nach Pflegegesetz § 9 IV und V. (BGE 9C_582/2013)1 ZitierungenKV.2013.00024· 31.05.2013 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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