Art. 66 KVG

Bundesbeitrag

1 Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien im Sinne der Artikel 65 und 65a.
2 Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
3 Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Bst. a fest.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 65 KVG: Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 12
    · 23.02.1998 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abstrakte Kontrolle von § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültig gewesenen Fassung; Einkommensgrenze für Prämienverbilligung
    · 22.01.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 11.03.2025 · 2 Zitierungen
  • 05.04.2022 · 2 Zitierungen
  • SVGer trotz BGE 138 V 377 unzuständig für Beschwerde eines Altersheims gegen eine Gemeinde betreffend Übernahme ungedeckter Pflegekosten nach Pflegegesetz § 9 IV und V. (BGE 9C_582/2013)
    KV.2013.00024
    · 31.05.2013 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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