Sachverhalt

Der Gesuchsteller R. hat einen Antrag auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Jahr 1996 eingereicht. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat ihm für das Jahr 1996 eine Prämienverbilligung von 120 Franken gewährt. Auf Beschwerde hin hat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn dem Gesuchsteller das Recht auf Prämienverbilligung aberkannt und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese die Rückerstattungsfrage prüfe. Der Gesuchsteller hat daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht und eine Prämienverbilligung von 402,05 Franken beantragt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die kantonalen Bestimmungen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung gemäss Art. 65 KVG autonomes Kantonsrecht darstellen. Daher kann ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid grundsätzlich nicht im Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Nur in Fällen, in denen die Prämienverbilligung auf…