Art. 40 LMG

Forschung

1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2 Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
  2. 2
    BGE 72_IV_160
    01.01.1946 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 72_IV_156
    01.01.1946 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.