Art. 10 LVG

Pflichtlagervertrag

Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
  1. a. die Art und Menge des Lagergutes;
  2. b. die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
  3. c. der Lagerort;
  4. d. die Finanzierung und Versicherung;
  5. e. die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
  6. f. eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
  7. g. eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
  8. h. eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsnatur der Genehmigung (bzw. deren Widerrufs) von Reglementsbestimmungen eines dezentralen Verwaltungsträgers
    · 02.12.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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