Art. 10 LVG
Pflichtlagervertrag
Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
- a. die Art und Menge des Lagergutes;
- b. die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
- c. der Lagerort;
- d. die Finanzierung und Versicherung;
- e. die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
- f. eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
- g. eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
- h. eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsnatur der Genehmigung (bzw. deren Widerrufs) von Reglementsbestimmungen eines dezentralen Verwaltungsträgers2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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