Sachverhalt

Die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe Carbura ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Als Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter verfolgt sie verschiedene Aufgaben im Bereich der obligatorischen Pflichtlagerhaltung zum Zweck der wirtschaftlichen Landesversorgung. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) widerrief am 23. Oktober 2007 alle früher erteilten Genehmigungen der Bestimmungen des Reglements I für Importeure, der Durchführungsbestimmungen zum Pflichtlagerprogramm XIV, der Durchführungsbestimmungen zu den Investitionsentschädigungen sowie der Durchführungsbestimmungen für die Carbura Tanklager AG. Die Carbura führte dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das jedoch nicht eintrat. Die Carbura legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Die Carbura ist ein Verein, der von den Pflichtlagerhaltern getragen wird und verschiedene Aufgaben im Bereich der Pflichtlagerhaltung wahrnimmt. Die Pflichtlagerhaltung untersteht der Kontrolle durch das Bundesamt, das insbesondere darüber wacht, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde der Carbura nicht eingetreten ist. Die Carbura hatte geltend gemacht, dass der Widerruf der Genehmigungsentscheide durch das Bundesamt eine Verfügung darstelle, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne.

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerde zulässig sei, da es sich um einen verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts handele. Das Gericht prüfte, ob die Genehmigungsentscheide des Bundesamts Verfügungen darstellten, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnten. Es kam zu dem Schluss, dass die Genehmigungsentscheide Verfügungen seien, da sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützten und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hatten.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Carbura als Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt, aber keine Rechtsetzungsbefugnisse hat. Es befand jedoch, dass die Genehmigung von Reglementen durch das Bundesamt eine…