Art. 19 MVG

Reise- und Bergungskosten

1 Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise‑, Transport‑, Such- und Rettungskosten.
2 Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche beteiligen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Leistungspflicht für Rettungskosten
    · 27.01.2009 · 0 Zitierungen
  2. 2
    E. 1 und 2). - Die Versicherungsträger sind nicht befugt, im Rahmen eines Tarifvertrages ihre Rechtsbeziehung zu den Erbringern von Sachleistungen an Versicherte mittels Verfügung zu regeln (E. 3b). - Frage offengelasse…
    · 02.06.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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