Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
- Beschwerdegegnerin: Suva, Abteilung Militärversicherung
Sachverhalt:
- [A.] verletzte sich 1993 während der Rekrutenschule und erhielt eine Integritätsschadenrente sowie eine monatliche Personenwagen-Zulage (PW-Zulage).
- Die Suva-MV setzte die PW-Zulage ab November 2017 auf Fr. 115.20 pro Monat herab, zuvor waren es Fr. 472.90.
- Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde von [A.] gegen diese Reduktion ab.
- [A.] reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, um die höhere PW-Zulage wiederherzustellen.
Erwägungen
Rechtsgrundlagen und Auslegung:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG. Es ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Anspruch auf Hilfsmittel:
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 MVG) und weiteren Kostenersatz (Art. 39 Abs. 3 MVG) korrekt dargelegt. Die Praxisänderung der Suva-MV, die PW-Zulage auf eine Kilometerpauschale von Fr. 0.60 zu basieren, wurde als sachlich und ernsthaft begründet angesehen. Die Vorinstanz sah keine Verletzung von Treu und Glauben oder des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung.
Kostenübernahme nach Art. 21 Abs. 6 MVG:
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 21 Abs. 6 MVG keine Einschränkung der Kostenübernahme vorsieht, soweit es sich um erhebliche Kosten handelt. Allerdings sind die Kosten im Rahmen des 'Einfachen' und 'Zweckmässigen' (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 MVG) zu…