Art. 113 OG
Grundsatz
Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72–89 zulässig ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen10 Zitierungen
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2Anspruch der Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs auf Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen und unternehmungsfremde Lasten; Anrechnung unternehmungsfremder Vorteile (Art. 49 ff5 Zitierungen
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3BGE 78_I_914 Zitierungen29.02.1952 · 4 Zitierungen
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4BGE 78_I_862 Zitierungen05.04.1952 · 2 Zitierungen
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5Direkter verwaltungsrechtlicher Prozess: 1. Streitigkeiten über Beiträge und Zuwendungen des Bundes fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 113, lit. c OG). 2. Die Beihilfen (Frachtbeiträge, Lager-, P…1 Zitierungen
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6Abweisung dieses Antrages.0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auslieferung an Portugal - B 1393281 Zitierungen
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licenza edilizia per la costruzione di un impianto di termovalorizzazione dei rifiuti solidi urbani e assimilabili nel Comune di Giubiasco0 Zitierungen
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Auslieferung an Deutschland0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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