Sachverhalt

J. B., Inhaber eines Rechtsdiploms, kündigte 1992 sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber. Daraufhin beantragte er bei der Genfer kantonalen Arbeitslosenkasse, eine entlohnte Anwaltsausbildung absolvieren zu dürfen, während er weiterhin Arbeitslosengeld bezieht. Dieser Antrag wurde von der kantonalen Arbeitslosenversicherungsbehörde und der Beschwerdeinstanz abgelehnt. J. B. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Genfer kantonalen Arbeitslosenversicherungsbeschwerdekammer, die seiner Beschwerde stattgab. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erhob daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. J. B. beantragte, dem Rechtsmittel des BIGA keine aufschiebende Wirkung zu verleihen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht lehnte den Antrag von J. B. ab, dem Rechtsmittel des BIGA keine aufschiebende Wirkung zu verleihen. Selbst wenn der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung verleihen würde, wäre die kantonale Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, unverzüglich eine neue, dem angefochtenen Urteil entsprechende Entscheidung zu treffen oder J. B. während der Dauer seiner Anwaltsausbildung die Taggelder auszuzahlen. Die sofortige Vollstreckung des Urteils könnte nur durch vorsorgliche Massnahmen erreicht werden, was jedoch nur möglich ist, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Sachverhalts oder zum Schutz gefährdeter Interessen erforderlich sind, ohne jedoch…