Art. 22 OHG
Anspruch
1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
2 Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Opferhilfe25 Zitierungen
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Opferhilfe23 Zitierungen
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Opferhilfe6 ZitierungenVWBES.2016.453· 08.06.2017 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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