Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 1. Januar 2012 von [B.] mit einem Klappmesser durch zwei Stiche in den Bauch verletzt. Das Bezirksgericht Winterthur sprach [B.] mit Urteil vom 19. September 2013 der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und weiterer Delikte schuldig. Das Gericht verpflichtete den Täter, [A.] eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen. Am 13. Januar 2014 stellte [A.] bei der Opferhilfestelle des Kantons Zürich ein Gesuch um eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2012. Die Opferhilfestelle sprach ihm jedoch lediglich eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zu. Dagegen erhob [A.] Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 31. August 2015 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts. Es führte aus, dass die Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist. Das Sozialversicherungsgericht habe ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil…