Art. 23 OHG

Festsetzung

1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2 Sie beträgt höchstens:
  1. a. 76 000 Franken für das Opfer;
  2. b. 38 000 Franken für Angehörige.
3 Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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