Art. 23 OHG
Festsetzung
1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2 Sie beträgt höchstens:
- a. 76 000 Franken für das Opfer;
- b. 38 000 Franken für Angehörige.
3 Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Opferhilfe25 Zitierungen
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Opferhilfe22 Zitierungen
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Opferhilfe5 ZitierungenVWBES.2018.336· 12.04.2016 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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