Art. 101 CO

Haftung für Hilfspersonen

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.
2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Verzugszins und Schadenszins
    · 08/13/2004 · 15 citations Summary
  2. 2
    Haftpflicht des Arztes, Genugtuung (Art. 49 OR). 1. Anspruch von nahen Angehörigen auf Genugtuung infolge Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (E. 2). 2. Aufklärung des Patienten als Vertragspflicht des Arztes (…
    · 10/23/1990 · 11 citations Summary
  3. 3
    Haftung für Hilfspersonen, Art. 101 OR
    · 02/01/1966 · 11 citations Summary
  4. 4
    Werkvertrag; Sachgewährleistung des Unternehmers; Weisung des Bestellers hinsichtlich des Beizugs eines Unterakkordanten; Bestimmung des Herabsetzungsbetrages (Art. 368 und 369 OR). 1. Weisung des Bestellers über den Be…
    · 06/06/1990 · 10 citations Summary
  5. 5
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG
    · 06/25/1968 · 9 citations Summary
  6. 6
    Miete einer Baumaschine (Bagger) mit Bedienungsmann
    · 07/13/1965 · 9 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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