Art. 138 CO
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff19 citations
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2Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung12 citations
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3Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs12 citations
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4Unterbrechung der Verjährung während des Prozesses10 citations
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56 citations
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6Forderungsverjährung; Unterbrechung der Verjährung während des Gerichtsverfahrens; Nachfrist (Art. 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 139 OR)5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations01/21/2009 · 5 citations de
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers)3 citations
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ZG.2010.006463 citations03/19/2015 · 3 citations de
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