Art. 160 CO
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Leading decisions 6
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1Konventionalstrafe; Verhältnis zum Erfüllungsanspruch und zum Schaden des Gläubigers26 citations
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2Inhalt der Konventionalstrafe; Bestimmtheit der strafbewehrten Pflichten9 citations
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3Arbeitsvertrag6 citations
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4Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe5 citations
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5Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR. 1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. 2. Anders verh…5 citations
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6Genossenschaftsrecht3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Aktienkaufvertrag; Konventionalstrafe9 citations
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provisional debt enforcement order2 citations
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2 citations04/23/2009 · 2 citations de
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