Art. 181 CO
1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 .
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1BGE 79_II_28913 citations04/29/1953 · 13 citations
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2BGE 60_II_10010 citations01/01/1934 · 10 citations
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3Übernahme einer Einzelfirma mit Aktiven und Passiven durch eine Aktiengesellschaft8 citations
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47 citations
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5BGE 75_II_3027 citations01/01/1949 · 7 citations
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6Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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7 citations10/29/2008 · 7 citations de
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VB.2022.005812 citations03/27/2024 · 2 citations de
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Occupational Pension Provision2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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