Art. 181 CO

1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 .

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    BGE 79_II_289
    04/29/1953 · 13 citations
  2. 2
    BGE 60_II_100
    01/01/1934 · 10 citations
  3. 3
    Übernahme einer Einzelfirma mit Aktiven und Passiven durch eine Aktiengesellschaft
    · 11/29/2002 · 8 citations Summary
  4. 4
    · 05/28/1993 · 7 citations Summary
  5. 5
    BGE 75_II_302
    01/01/1949 · 7 citations
  6. 6
    Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft
    · 08/07/2000 · 5 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 10/29/2008 · 7 citations de
  • VB.2022.00581
    03/27/2024 · 2 citations de
  • Occupational Pension Provision
    · 03/05/2012 · 2 citations de

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