Art. 206 OR
Ersatzleistung
1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gattungskauf, Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Sachgewährleistung1 Zitierungen
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2Kaufvertrag über ein Motorfahrzeug0 Zitierungen
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3BGE 38_II_4650 Zitierungen13.11.1912 · 0 Zitierungen
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4BGE 37_II_5990 Zitierungen01.01.1911 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen28.05.2002 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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