Art. 207 CO

Wandelung bei Untergang der Sache

1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Mängel der Kaufsache
    · 03/23/1979 · 2 citations
  2. 2
    BGE 38_II_465
    11/13/1912 · 0 citations

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