Art. 234 CO
Gewährleistung
1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
Leading decisions 6
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1Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Sachgewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR)2 citations
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2Art. 234 Abs. 1 OR und Art. 45 Abs. 1 lit. g. VRG (SR 281.42)1 citations
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3Verwertung eines Grundstücks im Konkurs0 citations
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4BGE 43_III_3630 citations01/01/1917 · 0 citations
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5BGE 42_II_2190 citations01/01/1916 · 0 citations
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6BGE 40_III_4030 citations10/29/1914 · 0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Willensmangel1 citations
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