Art. 273 CO

Fristen und Verfahren

1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
  1. a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
  2. b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO .
5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Kündigung des Mietvertrags im Hinblick auf Umbau- oder Renovationsarbeiten; Anforderungen an die Begründung einer Kündigung
    · 02/09/2016 · 32 citations Summary
  2. 2
    Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses
    · 01/10/2012 · 31 citations Summary
  3. 3
    Mietvertrag; Ausweisungsverfahren (Art. 274g OR); Endentscheid (Art. 48 Abs. 1 OG)
    · 01/31/1996 · 23 citations Summary
  4. 4
    Mietvertrag; Nichtigkeit, Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Kündigungen
    · 05/02/1995 · 23 citations Summary
  5. 5
    Begründung der Kündigung eines Mietvertrags wegen Umbau- oder Renovationsarbeiten
    · 05/24/2017 · 20 citations Summary
  6. 6
    Mieterausweisung; offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung; Verhältnis von Art. 271 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB
    · 02/27/2007 · 20 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.