Art. 327c OR
1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.
2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitsvertrag; Spesenentschädigung1 Zitierungen
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Forderung aus Arbeitsvertrag0 Zitierungen
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Arbeitsrechtliche Forderung0 ZitierungenLA200031· 03.02.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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