Erwägungen

Die X. AG (Klägerin) betrieb einen Grossvertrieb für Glückwunschkarten, in dem Y. (Beklagter) von September 2000 bis Ende August 2001 als Aussendienstmitarbeiter tätig war. Die Parteien vereinbarten eine pauschale Spesenentschädigung von CHF 1'000 pro Monat. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Klägerin verschiedene Forderungen gegen den Beklagten geltend, darunter auch den Vorwurf, der Beklagte habe zu geringe Spesen erhalten.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob der Beklagte seine Ansprüche auf höheren Spesenersatz zu Unrecht erst spät geltend gemacht hat und diese daher verwirkt sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beklagte seine Ansprüche auf höheren Spesenersatz nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht hat. Zwar ist die vereinbarte Pauschalvergütung aufgrund der fehlenden Schriftform nichtig, da sie die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden nicht deckt. Dennoch kann der Beklagte die Differenz zwischen der Pauschale und den effektiv entstandenen Spesen nachträglich einklagen.

Eine strengere Verwirkungsregel lässt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR ableiten. Der blosse Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht, vermag für sich allein keinen Rechtsmissbrauch zu begründen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Rechtsausübung mit der früheren…