Art. 347 OR

1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 78_II_230
    01.01.1952 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen
    · 22.11.2010 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung
    · 04.05.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall
    · 09.07.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 15.04.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einseitiger Ausschluss des Kündigungsrechtes. 1. Sind in Verletzung von Art. 347 Abs. 3 OR ungleiche Kündigungsfristen zugunsten des Dienstherrn vereinbart worden, so ist auf beide Parteien die längere der beiden Friste…
    · 05.04.1966 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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