Art. 347 OR
1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 78_II_2301 Zitierungen01.01.1952 · 1 Zitierungen
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2Arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen0 Zitierungen
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3Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung0 Zitierungen
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4Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall0 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Einseitiger Ausschluss des Kündigungsrechtes. 1. Sind in Verletzung von Art. 347 Abs. 3 OR ungleiche Kündigungsfristen zugunsten des Dienstherrn vereinbart worden, so ist auf beide Parteien die längere der beiden Friste…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Qualifizierung des Vertragsverhältnisses; fristlose Entlassung; Lohn2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; Spesenentschädigung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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