Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Dienstvertrag zwischen der Meco Mechanical Corporation (MMC) und dem Angestellten Karl Leitenmaier. Die MMC hatte einen Vertrag mit dem Kriegsministerium der Vereinigten Arabischen Republik (VAR) abgeschlossen, um in Ägypten ein Flugzeug herzustellen. Dafür wurde europäisches Fachpersonal, darunter auch Leitenmaier, von der MMC angestellt und in Ägypten eingesetzt.

Der Dienstvertrag zwischen der MMC und Leitenmaier sah unter anderem vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch beendet würde, wenn die technische Hilfe der MMC für die VAR gemäß dem Hauptvertrag M 2300 vorzeitig beendet würde. Am 28. November 1961 erklärte die MMC das Arbeitsverhältnis mit Leitenmaier zum 31. Dezember 1961 als beendet. Leitenmaier musste daraufhin Ägypten verlassen und sich in Europa eine neue Arbeitsstelle suchen.

Leitenmaier erhob Klage gegen die MMC auf Zahlung des vertraglichen Gehalts für die Zeit vom 1. März 1962 bis 30. Juni 1963. Die Vorinstanzen verurteilten die MMC zur Zahlung des eingeklagten Betrags.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vereinbarung zwischen der MMC und Leitenmaier, das Arbeitsverhältnis auf Verlangen der ägyptischen Regierung vorzeitig und ohne Entschädigung zu beenden, gegen Art. 347 Abs. 3 OR verstößt. Ein bedingtes Kündigungsrecht und eine bedingte automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen nur vereinbart werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen der Parteien nicht abhängt oder beide…