Art. 335b CO
während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1
-
2Berechnung der Probezeit11 citations
-
3Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit; Frist zur schriftlichen Einsprache bei verkürzter Kündigungsfrist9 citations
-
4Verlängerung der Probezeit bei Krankheit4 citations
-
5Art. 335b OR: Einarbeitungszuschüsse2 citations
-
6Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
9 citations03/31/2004 · 9 citations de
-
Arbeitsvertrag; Arbeitszeugnis7 citations
-
4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.