Art. 336b CO
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Änderungskündigung; Missbräuchliche Kündigung und deren Folgen (Art. 336 ff26 citations
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2Missbräuchliche Kündigung während der Probezeit; Frist zur schriftlichen Einsprache bei verkürzter Kündigungsfrist13 citations
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3Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung (Art. 336b OR)8 citations
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4Bemessung der Entschädigung nach Art. 336a OR5 citations
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5Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen2 citations
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6Massenentlassung; Art. 335g OR; Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeige an das kantonale Arbeitsamt2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Genugtuungsleistung von der Steuer ausgenommen6 citationsSGSTA.2013.30· 12/09/2013 · 6 citations de
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Staats- und Gemeindesteuern 20095 citationsST.2011.82· 09/30/2010 · 5 citations de
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Employment contract; abusive dismissal5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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