Art. 339 CO
Fälligkeit der Forderungen
1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Abs. 3.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Fälligkeit der Lohnforderung bei ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsvertrages4 citations
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2BGE 62_II_3474 citations01/01/1936 · 4 citations
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3OR Art. 3393 citations
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4BGE 72_II_3113 citations05/21/1946 · 3 citations
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5BGE 60_II_1123 citations01/01/1934 · 3 citations
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6Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung de…2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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11 citations05/04/2005 · 11 citations de
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7 citations
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Arbeitsvertrag, Gewinnbeteiligung, Fälligkeit5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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