Art. 347 CO
Begriff
1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1BGE 78_II_2301 citations01/01/1952 · 1 citations
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2Arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen0 citations
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3Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung0 citations
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4Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall0 citations
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50 citations
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6Einseitiger Ausschluss des Kündigungsrechtes. 1. Sind in Verletzung von Art. 347 Abs. 3 OR ungleiche Kündigungsfristen zugunsten des Dienstherrn vereinbart worden, so ist auf beide Parteien die längere der beiden Friste…0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Qualifizierung des Vertragsverhältnisses; fristlose Entlassung; Lohn2 citations
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1 citations
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Arbeitsvertrag; Spesenentschädigung1 citations
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